(1) Der Oö. Gemeindebund und die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, Erstgenannter im Einvernehmen mit dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, haben ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Hauptversammlung, im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat, die Mitglieder der KFG sein müssen, unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 Oö. GemO 1990 für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu entsenden. Bis zu einer Neuentsendung bleiben die bisherigen Mitglieder der Kollegialorgane im Amt; diese haben auch die konstituierende Sitzung der neu zu bildenden Kollegialorgane vorzubereiten. Eine Wiederentsendung ist zulässig. Die Wahl gemäß § 50 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 hat für die Funktionsdauer des jeweiligen Kollegialorgans zu erfolgen.
(2) Das Ende der Mitgliedschaft in der KFG hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats zur Folge. Darüber hinaus kann ein Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats von der entsendenden Stelle von der Funktion als Mitglied abberufen werden. Zudem kann die bzw. der Vorsitzende oder die Stellvertretung durch die Hauptversammlung von dieser Funktion abberufen werden. In diesen Fällen ist für den Rest der Entsendungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein anderes Mitglied zu entsenden bzw. zu wählen.
(3) Für die Dauer einer (vorläufigen) Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats (einschließlich der Direktorin bzw. des Direktors) nicht ausgeübt werden und es entfällt die Entschädigung für diesen Zeitraum.
(4) Die Sitzungen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sind vertraulich. Über sie ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführung zu unterfertigen und bedarf der Genehmigung des jeweiligen Kollegialorgans. Das Protokoll ist hierzu während der nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen.
(5) Die Mitglieder der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sind verpflichtet, an den jeweiligen Sitzungen teilzunehmen, wenn sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind. Eine Verhinderung ist der Geschäftsstelle sofort bekannt zu geben, damit ein Ersatzmitglied eingeladen werden kann.
(6) Die Mitglieder der Hauptversammlung haben - je Sitzung an der sie teilgenommen haben -Anspruch auf ein Sitzungsgeld in Höhe einer vollen Tagesgebühr sowie auf Ersatz der Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor haben gegenüber der KFG Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung sowie auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(8) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(9) Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder der Organe gelten die für die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinden bestehenden Vorschriften.
(10) Die Mitglieder der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes, für jeden Schaden, der der KFG aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die KFG kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die KFG trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der KFG geltend machen.
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