Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (zB Rehabilitation, Sonderklasse, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 10 § 10Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
…Versicherungen. (2) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 können für den im § 8 Abs. 2 erfassten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 15) vorgesehen werden. (3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen der KFG darf dieselbe Barleistung nur einmal erbracht werden.…
§ 22 § 22Aufteilung der Beitragslast
…3. im Übrigen je zur Hälfte vom Mitglied und von der Gemeinde. (2) Die Gemeinde hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs…
§ 51 § 51Verwaltungsrat
…1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. sechs vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern und 2. der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und den fünf weiteren Mitgliedern…
§ 18 § 18Beiträge
… 3), 3. der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 17 Abs. 4) und 4. Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15). (3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der…