Oö. KFGG
Gliederung
4. Abschnitt Leistungen § 14 Leistungen
§ 15 § 15 Freiwillige Leistungen
Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (zB Rehabilitation, Sonderklasse, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 10 Oö. KFGG · Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 10 § 10 Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
…Versicherungen. (2) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 können für den im § 8 Abs. 2 erfassten Personenkreis freiwillige Leistungen ( § 15 ) vorgesehen werden. (3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen der KFG darf dieselbe Barleistung nur einmal erbracht werden.…
§ 22 § 22 Aufteilung der Beitragslast
…3. im Übrigen je zur Hälfte vom Mitglied und von der Gemeinde. (2) Die Gemeinde hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung ( § 15 ) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation ( § 14 Abs. 1 Z 5 ) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs…
§ 51 § 51 Verwaltungsrat
…1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. sechs vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern und 2. der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und den fünf weiteren Mitgliedern…
§ 18
… 3), 3. der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 17 Abs. 4) und 4. Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen ( § 15 ). (3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der…
Rückverweise