§ 59 § 59 Anweisungsrecht; Darlehen
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
Oö. KFGG
Gliederung
10. Abschnitt Gebarung und Vermögensverwaltung § 58 Voranschlag und Rechnungsabschluss
§ 59 § 59 Anweisungsrecht; Darlehen
(1) Das Anweisungsrecht steht der Direktorin bzw. dem Direktor zu.
(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der KFG im Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der KFG obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(3) Für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung gilt Abs. 2 sinngemäß.
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