(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 bleiben unberührt.
(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Landesgesetz zustünden, hat die KFG dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der KFG selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die KFG von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.
(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der KFG geltend gemacht wird.
(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn
1. die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wochen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Sozialhilfeträger erst später vom Anspruch des Mitglieds auf die Geldleistungen nach diesem Landesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt der KFG angezeigt wird und
2. der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geldleistung nach diesem Landesgesetz durch die KFG benachrichtigt worden ist.
(5) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz sinngemäß.
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