§ 39 § 39Aufrechnung; Auszahlung von Leistungen
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
(1) Die KFG ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige von der KFG erhalten haben, aufzurechnen.
(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
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