§ 39 § 39 Aufrechnung; Auszahlung von Leistungen
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
Oö. KFGG
Gliederung
7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über Ansprüche und Leistungen § 28 Entstehen der Leistungsansprüche
§ 39 § 39 Aufrechnung; Auszahlung von Leistungen
(1) Die KFG ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige von der KFG erhalten haben, aufzurechnen.
(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden