Mitglieder der KFG sind:
1. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Z 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002);
2. die Vertragsbediensteten der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Z 2 Oö. GDG 2002, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten Betrag nicht übersteigt;
3. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 (Oö. Gem-BezG 1998);
4. die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und Gemeinderats sowie die Fraktionsobfrauen und Fraktionsobmänner nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), denen eine Aufwandsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 Oö. GemO 1990 gebührt, deren Höhe den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag übersteigt;
5. alle Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn der Bestimmungen des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes erhalten;
6. die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
a) eine Pension nach dem ASVG beziehen oder
b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,
§ 6 Oö. KFGG · Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 6 § 6 Ende der Mitgliedschaft
…und 2 genannten Personen das Dienstverhältnis während des Bezugs von Wochengeld oder während des Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG ) oder § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979 ( MSchG ) oder während der…
§ 19 § 19 Höchstbeitragsgrundlage; Mindestbeitragsgrundlage
…zu tragen. (Anm. zu § 19 Abs. 2: Artikel I der Verordnung LGBl.Nr. 41/2026 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 2 Oö. KFGG wird für das Jahr 2026 mit 6.959 Euro festgesetzt.“)…
§ 5 § 5 Beginn der Mitgliedschaft
…Die Mitgliedschaft beginnt 1. bei den in § 4 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; 2. bei den in § 4 Z 2…
§ 7 § 7 Unterbrechung der Mitgliedschaft
…Die Unterbrechung der Mitgliedschaft tritt nicht ein, 1. wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet; 2. während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG , Oö. VKG , MSchG oder VKG ; 3. während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld; 4. wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge…
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