§ 47 § 47Rückforderung und Verjährung von Beiträgen
In Kraft seit 05. Juni 2025
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Für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG und für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.
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