(1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 8 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Der Zusatzbeitrag ist zur Gänze vom Mitglied zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben für
1. Personen nach § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2,
2. wenn und solang sich die bzw. der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 9 Abs. 2 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat,
3. wenn und solang die bzw. der Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz hat,
4. wenn und solang die bzw. der Angehörige das Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz pflegt.
(4) Die KFG hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitglieds von der Einhebung des Zusatzbeitrags nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamtinnen bzw. Beamte nicht übersteigt.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 22 § 22Aufteilung der Beitragslast
…Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 21 Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den von der Gemeinde zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum…
§ 21 § 21Zusatzbeitrag für Angehörige
…Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamtinnen bzw. Beamte nicht übersteigt.…
§ 37 § 37Ruhen von Leistungsansprüchen
…die bzw. der Angehörige (§ 9), für die bzw. den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe…