§ 27 § 27Beitragssonderregelungen
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 7 Abs. 2 Z 5) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden