(1) Unter der Leitung und Aufsicht der Direktorin bzw. des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFG.
(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFG selbständig im Namen der Direktorin bzw. des Direktors handeln können.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFG werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete der Gemeinden Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind der Direktorin bzw. dem Direktor unterstellt.
(4) Die Bediensteten der KFG sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFG oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFG oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat.
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