(1) Die Organe der KFG sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der KFG entsprechenden Jahresüberschuss, und zwar unter Bedachtnahme auf die der KFG dafür zur Verfügung stehenden Mittel, anzustreben.
(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ein Jahresfehlbetrag in der Krankenfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:
1. Zur Deckung eines drohenden Jahresfehlbetrags sind allgemeine Rücklagen heranzuziehen. Den allgemeinen Rücklagen gleichzuhalten sind Vermögenswerte, die aus Überschüssen vergangener Jahre gebildet wurden, soweit diese nicht der Bedeckung der laufenden Leistungen der KFG dienen.
2. Zweckgebundene Rücklagen sind zur Deckung eines drohenden Jahresfehlbetrags heranzuziehen,
a) wenn sie der Deckung laufender Aufwendungen dienen, soweit die jeweilige Rücklage das Ausmaß des letzten Jahresbedarfs übersteigt;
b) wenn sie der Vorbereitung eines Projekts dienen, dessen Aufschub vertretbar ist.
Die Rücklage für eine Sterbefürsorge ist nur soweit heranzuziehen, als sie den versicherungsmathematisch ermittelten Bedarf übersteigt.
3. Kann ein drohender Jahresfehlbetrag der KFG durch Maßnahmen nach Z 1 und 2 nicht gedeckt werden, und zwar auch nicht durch Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung, tragen ihn die Gemeinden und Gemeindeverbände, wobei der Abgang nach folgendem Schlüssel umzulegen ist: 50 % des Abgangs werden nach der Anzahl der Funktionäre und Bediensteten und 50 % des Abgangs nach der Steuerkraft gemäß dem Oö. Bezirksumlagegesetz 1960, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2021, umgelegt.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 61 § 61Deckung des Aufwands
…Schlüssel umzulegen ist: 50 % des Abgangs werden nach der Anzahl der Funktionäre und Bediensteten und 50 % des Abgangs nach der Steuerkraft gemäß dem Oö. Bezirksumlagegesetz 1960, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2021, umgelegt.…