(1) Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFG vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.
(2) Die bzw. der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFG einzubringen.
(3) Erhebt die bzw. der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Für Personen nach § 4 Z 2 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 34 § 34Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
…Unrecht empfangene Leistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der KFG zu ersetzen. (2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach § 35 hereinzubringen. (3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. (4) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der…