(1) Leistungen sind an die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten bzw. ihre bzw. seine Angehörige bzw. ihren bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist die bzw. der Angehörige minderjährig, ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für eine Anspruchsberechtigte bzw. einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörige bzw. Angehörigen eine Erwachsenenvertreterin bzw. ein Erwachsenenvertreter bestellt, ist an diese bzw. diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie bzw. er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
(2) Ist im Zeitpunkt des Todes der bzw. des Anspruchsberechtigten oder ihrer bzw. seiner Angehörigen bzw. ihrem bzw. seinem Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Aufwände darstellt, der Person zu leisten, die nachweist, dass sie die Aufwände getätigt hat. Sind keine solchen Personen vorhanden, ist die Leistung von der KFG nicht auszuzahlen.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 37 § 37Ruhen von Leistungsansprüchen
…erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist; 4. der bzw. dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird oder 5. europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen. (6) Das Ruhen…
§ 34 § 34Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
…wurde. (5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes der bzw. des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 31 Abs. 2 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.…