(1) Auf das behördliche Verfahren in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ist, soweit es sich um Ansprüche von Beamtinnen und Beamten handelt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bescheide hinsichtlich Leistungen (ausgenommen solche nach § 15) sind auf Antrag oder von Amts wegen nur dann zu erlassen, wenn das Mitglied bzw. die Anspruchswerberin bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.
(3) Rechtskräftig vorgeschriebene, nicht erstattete Kosten sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben.
(4) In Angelegenheiten dieses Landesgesetzes erwachsende Barauslagen sind von der KFG zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, dass eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werde, kann die KFG die Anhörung davon abhängig machen, dass die Partei die Kosten hierfür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.
(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(6) Für Bedienstete gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 6 und deren Hinterbliebene gelten Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 56 § 56Verfahren
(1) Auf das behördliche Verfahren in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ist, soweit es sich um Ansprüche von Beamtinnen und Beamten handelt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird. (2) Bescheide hinsichtlich Leistungen (ausgenommen s…
§ 52 § 52Direktorin bzw. Direktor
…1) Die Direktorin bzw. der Direktor der KFG wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Bediensteten einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands, des Landes Oberösterreich oder der KFG bestellt, wobei an die Stelle…