§ 13 § 13Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
In Kraft seit 05. Juni 2025
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Bei Außerkrafttreten der Übereinkommen mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit der Oö. Ärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer sowie mit sonstigen Einrichtungen sind die bisher geltenden Tarife bis zum Abschluss eines neuen Übereinkommens weiter anzuwenden, sofern der Verwaltungsrat nicht die Vergütungssätze neu festsetzt.
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