Die Mitgliedschaft beginnt
1. bei den in § 4 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;
2. bei den in § 4 Z 2 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis;
3. bei den in § 4 Z 3 und 4 genannten Personen mit Beginn der Funktion;
4. bei den in § 4 Z 5 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen;
5. bei den im § 4 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen oder auf Übergangsgeld.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 6 § 6Ende der Mitgliedschaft
…Personen mit dem Ende der die Mitgliedschaft begründenden Funktion, sofern nicht § 16 Abweichendes bestimmt; 4. bei den im § 4 Z 5 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden; 5. bei den im § 4 Z …
§ 9 § 9Angehörige
…von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben. (5) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der…
§ 21 § 21Zusatzbeitrag für Angehörige
…Jahre hindurch gewidmet hat, 3. wenn und solang die bzw. der Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz hat, 4. wenn und solang die bzw. der Angehörige das Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz…