(1) Die nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Hauptversammlung und der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Verwaltungsausschuss gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 als Organe nach diesem Landesgesetz. Während dieser Zeit sind Nachnominierungen und Bestellungen nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden vorzunehmen.
(2) Der nach diesem Landesgesetz eingerichtete Aufsichtsrat ist spätestens innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bilden. Bis zu dessen Neubildung übernimmt der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Prüfungsausschuss dessen Aufgaben.
(3) Die bzw. der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden bestellte Direktorin bzw. Direktor der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden gilt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Direktorin bzw. Direktor der KFG als unbefristet bestellt.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten Chefärztinnen und Chefärzte gelten als nach § 51 bestellt.
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