(1) Die Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) wird durch die KFG besorgt.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden steht es frei, durch Beschluss des Gemeinderats bzw. der Verbandsversammlung unwiderruflich zu entscheiden, dass sie sich zur Sicherstellung der Krankenfürsorge nicht der KFG bedienen. Dieser Beschluss ist der KFG nachweislich zu übermitteln. Bei Einlangen des Beschlusses bis 30. Juni eines Kalenderjahres wirkt der Beschluss ab 1. Jänner des nächsten Kalenderjahres, bei späterem Einlangen ab 1. Jänner des übernächsten Kalenderjahres.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 6 § 6Ende der Mitgliedschaft
…1) Die Mitgliedschaft endet 1. bei den im § 4 Z 1 genannten Personen mit Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses; 2. bei den im § 4 Z 2 genannten Personen mit Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses; wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch…
§ 4 § 4Mitgliedschaft in der KFG
…2002 (Oö. GDG 2002); 2. die Vertragsbediensteten der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Z 2 Oö. GDG 2002, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. …
§ 9 § 9Angehörige
…des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFG sind: 1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner; 2. die Kinder und die Wahlkinder; 3. die mit dem Mitglied in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkelkinder, wenn für sie kein Anspruch auf Leistungen auf…