Oö. KFGG
Gliederung
1. Abschnitt Einrichtung der KFG § 1 Einrichtung und Rechtsstellung der KFG
§ 2 § 2 Entscheidung der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) wird durch die KFG besorgt.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden steht es frei, durch Beschluss des Gemeinderats bzw. der Verbandsversammlung unwiderruflich zu entscheiden, dass sie sich zur Sicherstellung der Krankenfürsorge nicht der KFG bedienen. Dieser Beschluss ist der KFG nachweislich zu übermitteln. Bei Einlangen des Beschlusses bis 30. Juni eines Kalenderjahres wirkt der Beschluss ab 1. Jänner des nächsten Kalenderjahres, bei späterem Einlangen ab 1. Jänner des übernächsten Kalenderjahres.
§ 4 Oö. KFGG · Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 4
…2002 (Oö. GDG 2002); 2. die Vertragsbediensteten der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Z 2 Oö. GDG 2002, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. …
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