(1) Personen nach § 4 Z 3, die ihre Funktion mindestens zehn Jahre ausüben, können binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, im Fall der Bezugsfortzahlung nach § 3 Oö. Gem-BezG 1998 binnen sechs Wochen nach Ende derselben, schriftlich gegenüber der KFG erklären, dass sie weiterhin Leistungen aus der Krankenfürsorge beziehen möchten.
(2) Ein schriftlicher Widerruf der Erklärung ist möglich. Enthält die Erklärung keinen Zeitpunkt, gilt die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge mit Ablauf des zweiten der Zustellung der Erklärung folgenden Kalendermonats als beendet.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 6 § 6Ende der Mitgliedschaft
…bei den im § 4 Z 3 und 4 genannten Personen mit dem Ende der die Mitgliedschaft begründenden Funktion, sofern nicht § 16 Abweichendes bestimmt; 4. bei den im § 4 Z 5 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig die dort bezeichneten…