(1) Die Beziehungen der KFG zu den freiberuflich tätigen Ärztinnen bzw. Ärzten, Zahnärztinnen bzw. -ärzten, Hebammen, Apothekerinnen bzw. Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Gesamtverträge werden von der KFG mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.
(3) Die KFG darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.
(4) Die Beziehungen der KFG zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die KFG bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge bedient.
(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 48 § 48Beziehungen zu den Vertragspartnern
(1) Die Beziehungen der KFG zu den freiberuflich tätigen Ärztinnen bzw. Ärzten, Zahnärztinnen bzw. -ärzten, Hebammen, Apothekerinnen bzw. Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen…