(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an.
(2) Die Verschollenheit ist dem Tod gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes der Tag anzunehmen, den die bzw. der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob sie bzw. er noch am Leben ist, solang nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.
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