(1) Die KFG ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Krankenfürsorge ihrer Mitglieder, die folgenden dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
1. Identifikationsdaten (Vor- und Familienname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel);
2. Sozialversicherungsnummer;
3. bereichspezifische Personenkennzeichen;
4. Lichtbild und Bilddateien;
5. Name und Adresse der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
6. Erreichbarkeitsdaten (Wohnsitzdaten, sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer);
7. Versicherungsstatus;
8. Leistungsdaten;
9. Bankdaten;
10. Gesundheitsdaten;
11. krankenstandsbezogene Daten;
12. Daten zu Mitgliedschaft;
13. Beziehungsstatus und Verwandtschaftsbeziehungen;
14. geldleistungsbezogene Daten bzw. Bezugszeitraum oder
15. dienstgeberbezogene Daten.
(2) Die KFG ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist:
1. gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung;
2. Daten gemäß Abs. 1 Z 1 der vertretungsbefugten Organe;
3. Adresse;
4. Geburtsdatum;
5. Vertragspartnernummer;
6. Ansprechpartner;
7. Umsatzsteueridentifikationsnummer;
8. vertragsbezogene Daten;
9. Bankverbindungen;
10. Leistungsdaten oder
11. Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 57 § 57Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die KFG ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Krankenfürsorge ihrer Mitglieder, die folgenden dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten: 1. Identifikationsdaten (Vor- und Famil…
§ 51 § 51Verwaltungsrat
…1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. sechs vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern und 2. der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und den fünf weiteren Mitgliedern…