(1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. sechs vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern und
2. der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und den fünf weiteren Mitgliedern, die die Hauptversammlung gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 gewählt hat. Mindestens fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen Mitglieder nach § 4 Z 1 oder 2 sein.
Für die sechs Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die sieben Mitglieder aus dem Kreis der Bediensteten ist je ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu wählen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die KFG nach außen.
(3) Der Verwaltungsrat hat bei seinem ersten Zusammentreffen aus seiner Mitte eine Schriftführung zu wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
1. die Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors;
2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und der Geschäftsstelle;
3. die Beschlussfassung über die Satzung;
4. die Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung;
5. die Beschlussfassung des Voranschlags und allfälliger Nachtragsvoranschläge;
6. die Verwaltung des Vermögens;
7. der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit zB der Oberösterreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, dem Hebammengremium, der Österreichischen Apothekerkammer, den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten usw.;
8. die Bestellung von Chefärztinnen bzw. Chefärzten und Festsetzung der Vergütung;
9. die Erlassung von Bescheiden bei Personen nach § 4 Z 1, 3, 4 und 5 (§ 57 Abs. 2);
10. die Entscheidung über freiwillige Leistungen gemäß § 15;
11. die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen der Krankenfürsorge für die Spezialbehandlung, die Festsetzung der Höhe der Vergütung für Zahnregulierung, Sehhilfen und Hörapparate sowie der Höhe der Beihilfen für erweiterte Heilbehandlung und Festlegung der Vergütung;
12. die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorbehalten sind;
13. die vorläufige Erlassung von Verfügungen in dringenden Fällen, die sonst der Hauptversammlung zustehen. Diese Verfügungen bedürfen jedoch der Bestätigung der Hauptversammlung;
14. die Herausgabe eines Merkblattes zur fallweisen Informierung der Mitglieder über Tarifänderungen usw.;
15. die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der KFG: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung;
16. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers für die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und
17. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Landesgesetz, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen.
(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFG sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 4 Z 6 (Vermögen bis 0,3 ‰ der Erträge des vorausgegangenen Geschäftsjahres), Z 7, 9, 10 und 15 der Direktorin bzw. dem Direktor übertragen.
(7) Der Verwaltungsrat hat in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, zusammenzutreten. Er wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung hat die Einberufung durch die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats zu erfolgen. Auf schriftliches Verlangen von fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats ist dieser binnen zwei Wochen einzuberufen. Den Vorsitz führt die bzw. der Vorsitzende. Bei Verhinderung hat der Verwaltungsrat eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sie wird vom an Lebensjahren ältesten Mitglied durchgeführt.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind von der Abhaltung der Sitzung mindestens zwei Wochen vorher, in besonders dringenden Fällen drei Tage vorher, schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung zu verständigen.
(9) Die bzw. der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt nur im Fall des Abs. 10 zulässig ist. Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat die bzw. der Vorsitzende zu bestimmen.
(10) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied stellen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
(11) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens sieben weiterer Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 49 § 49Organe
…Die Organe der KFG sind: 1. die Hauptversammlung (§ 50); 2. der Verwaltungsrat (§ 51); 3. die Direktorin bzw. der Direktor (§ 52) und 4. der Aufsichtsrat (§ 53).…
§ 51 § 51Verwaltungsrat
…1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. sechs vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern und 2. der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und den fünf weiteren Mitgliedern…
§ 52 § 52Direktorin bzw. Direktor
…1) Die Direktorin bzw. der Direktor der KFG wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Bediensteten einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands, des Landes Oberösterreich oder der KFG bestellt, wobei an die Stelle…
§ 50 § 50Hauptversammlung
…Gemeindebediensteten, davon mindestens zehn Personen gemäß § 4 Z 5 oder 6, und 2. die sechs Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des Verwaltungsrats (§ 51). (2) Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben: 1. die Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Hauptversammlung und ihrer bzw. seiner Stellvertretung aus dem Kreis der Personen…