§ 62 § 62Aufsicht der Landesregierung
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
(1) Die KFG samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFG dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.
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