Oö. KFGG
Gliederung
10. Abschnitt Gebarung und Vermögensverwaltung § 58 Voranschlag und Rechnungsabschluss
§ 60 § 60 Vermögensverwaltung
(1) Die KFG ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der KFG dienen, zu errichten und zu führen.
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFG ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFG zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen.
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder allgemeinen Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
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