§ 68 § 68Verfahren
In Kraft seit 05. Juni 2025
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§ 68 § 68Verfahren — Oö. KFGG
Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFG Parteistellung.