LandesrechtOberösterreichLandesesetzeLandesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden§ 68

§ 68§ 68Verfahren

In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date

Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFG Parteistellung.

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