(1) Als Angehörige des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFG sind:
1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
2. die Kinder und die Wahlkinder;
3. die mit dem Mitglied in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkelkinder, wenn für sie kein Anspruch auf Leistungen auf Grund einer Mitgliedschaft bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder der Pflichtversicherung bei einer Krankenversicherung der leiblichen Eltern besteht;
4. die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinn der Z 3 besteht weiter, wenn sich das Stiefkind oder das Enkelkind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger bzw. beruflicher Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das Gleiche gilt, wenn sich das Stiefkind oder das Enkelkind auf Veranlassung des Mitglieds und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichts in Pflege eines Dritten befindet.
(2) Kinder und Enkelkinder (Abs. 1 Z 2 bis 4) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums
a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind.
Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.
(3) Kinder und Enkelkinder (Abs. 1 Z 2 bis 4) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.
(5) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkelkinder oder der Geschwister des Mitglieds oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
(6) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihr bzw. ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihr bzw. ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige bzw. Angehöriger aus diesem Grund (Abs. 5 und 6) kann nur eine Person sein.
(7) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegt. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 6.
(8) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. Partner des Mitglieds, wenn und solang ihnen das Mitglied als Folge der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 8 Abs. 2 anzuwenden ist.
(9) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitglieds, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.
(10) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 9 genannte Person gilt nur als Angehörige bzw. Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
1. einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen ist;
2. zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört;
3. im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger angeführt ist;
4. eine Pension nach dem in Z 3 genannten Bundesgesetz bezieht oder
5. in der Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht.
(11) Eine im Abs. 1 Z 1, Abs. 2 sowie Abs. 5 bis 9 genannte Person gilt nicht als Angehörige bzw. Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 9 § 9Angehörige
…oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 8 Abs. 2 anzuwenden ist. (9) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitglieds, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend…
§ 8 § 8Anspruchsberechtigung
…1) Auf die Leistungen haben die Mitglieder Anspruch: 1. für sich selbst; 2. für ihre Angehörigen (§ 9). (2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn 1. die bzw. der Angehörige unter den Begriff des Mitglieds oder…
§ 21 § 21Zusatzbeitrag für Angehörige
…bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. (3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben für 1. Personen nach § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2, 2. wenn und solang sich die bzw. der Angehörige der Erziehung eines oder…
§ 37 § 37Ruhen von Leistungsansprüchen
…1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen, 1. solang die bzw. der Anspruchsberechtigte oder die bzw. der Angehörige (§ 9), für die bzw. den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § …