§ 33 § 33Untersuchungen; Chefärztinnen und Chefärzte
§ 33 § 33Untersuchungen; Chefärztinnen und Chefärzte — Oö. KFGG
(1) Die KFG ist berechtigt,
1. den Gesundheitszustand von erkrankten Mitgliedern oder Angehörigen durch Chefärztinnen bzw. Chefärzte oder von diesen beauftragten Fachärztinnen bzw. Fachärzten oder ärztlichen Organen überprüfen zu lassen und
2. zur Feststellung des Bestehens und des Umfangs eines Leistungsanspruchs im Sinn des § 14 eine ärztliche Untersuchung oder Beobachtung von Mitgliedern und Angehörigen anzuordnen.
(2) Den Chefärztinnen bzw. Chefärzten obliegt insbesondere
1. die Kontrolle der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen;
2. die Kontrolle aller Krankenstände, die länger als einen Monat dauern;
3. die Kontrolle von Krankenständen, die nach einem Krankenhausaufenthalt noch länger als einen Monat dauern;
4. die Kontrolle von Krankenständen von mehr als 14 Tagen ohne besondere Diagnose;
5. die Bewilligung von Krankenständen bzw. die Bewilligung der Verlängerung von Krankenständen;
6. die Festlegung der Ausgehzeiten und der Prüfung der Reisefähigkeit, wenn dies nicht durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt festgelegt wurde;
7. die Festlegung bzw. Genehmigung von Abwesenheiten bzw. Kuraufenthalt während eines Krankenstands;
8. die Überprüfung des Heilungsverlaufs, die Erstattung von Therapievorschlägen bzw. die Überprüfung der Diagnose und
9. die Erstattung von Gutachten, ob eine Leistung den Bestimmungen des § 14 entspricht.
(3) Die Chefärztinnen bzw. Chefärzte werden vom Verwaltungsrat bestellt.
(4) Das Mitglied oder die bzw. der Angehörige hat sich im Rahmen ihrer bzw. seiner Mitwirkungspflicht auf Anordnung der KFG einer Untersuchung gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Kann der Vorladung zur Chefärztin bzw. zum Chefarzt aus wichtigen Gründen (zB Bettlägerigkeit) nicht Folge geleistet werden, ist dies der KFG bzw. dem von ihr beauftragten Organ, das die Vorladung ausgesprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen.
(5) Der Vorladung zu einer ärztlichen Überprüfung ist auch dann Folge zu leisten, wenn die Arbeitsfähigkeit von der Ärztin bzw. vom Arzt festgestellt wurde, das Mitglied aber seine Arbeit erst später als zwei Tage nach dem Vorladungstermin wieder aufnehmen soll.
(6) Den Mitgliedern und ihren Angehörigen dürfen durch eine chefärztliche Untersuchung oder eine von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt angeordnete Untersuchung keine Auslagen entstehen. Es sind ihnen die aus einer Fahrt zur chefärztlichen Untersuchung erwachsenen Fahrtkosten nach dem niedrigsten Tarifsatz des öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen.