(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten und die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten.
(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 6.479 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem Jänner 2026 die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Die Verordnung darf auch rückwirkend ab 1. Jänner des laufenden Jahres in Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(3) Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 4 Z 2 und 6 richtet sich nach § 45 ASVG. Für diese Personen gilt Abs. 2 nicht.
(4) Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage beträgt 15 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 3.
(5) Hat ein Mitglied nach diesem Landesgesetz mehrere Beitragsgrundlagen, ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach § 18 Abs. 3 und 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Abs. 5 ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 18 Abs. 3 und 4 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Übersteigt jedoch eine Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage, ist für jede weitere Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gesondert anzuwenden.
(7) Erreicht der Bezug des Mitglieds nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 4), hat die Gemeinde den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Mitglieds und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 19 § 19Höchstbeitragsgrundlage; Mindestbeitragsgrundlage
(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten und die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten. (2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 6.479 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsg…
§ 23 § 23Erstattung von Beiträgen in der Krankenfürsorge
…Beitragsgrundlagen der Krankenfürsorge nach diesem Landesgesetz und der Krankenfürsorge bzw. Pflichtversicherung nach einer anderen Satzung oder einem Landes- oder Bundesgesetz die Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 2 oder 3, ist der Krankenfürsorgebeitrag des Mitglieds nach den §§ 18 und 25, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Mitglied…