(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,
1. solang die bzw. der Anspruchsberechtigte oder die bzw. der Angehörige (§ 9), für die bzw. den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt; Gleiches gilt bei Untersuchungshaft;
2. für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Angehörige im Sinn des § 9, die nicht Angehörige im Sinn des § 123 ASVG sind.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a Strafprozeßordnung 1975 vollzogen wird.
(4) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solang sich die bzw. der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn
1. der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht;
2. der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet;
3. die KFG dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist;
4. der bzw. dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird oder
5. europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen.
(6) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 37 § 37Ruhen von Leistungsansprüchen
…wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist; 4. der bzw. dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird oder 5. europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen. (6) Das Ruhen…