(1) Die Satzung der KFG hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1. Art und Ausmaß von Leistungen;
2. die Höhe der Kostenbeiträge der Mitglieder zu den Leistungen (Selbstbehalt);
3. das Verhalten der Mitglieder und ihrer Angehörigen im Leistungsfall;
4. das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen;
5. die Höhe der Beiträge zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge;
6. Maßnahmen der Kontrolle.
(2) Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der Satzung selbst sind auf der Internetseite der KFG kundzumachen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises in Kraft, sofern in der Satzung oder deren Änderung nichts anderes bestimmt ist. Änderungen der Satzung können erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 64 § 64Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten
…2 % der Gesamterträge der KFG im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt. (2) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 40 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.…