(1) Hat ein Mitglied oder seine Angehörige bzw. sein Angehöriger seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland im Bereich einer Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in einem solchen Bundesland auf, kann es von der KFG diesem Träger zugeteilt werden, wenn
1. entsprechende Vereinbarungen mit der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung bestehen und
2. das Mitglied bzw. die oder der Angehörige dieser Zuteilung zustimmt.
(2) Hat ein Mitglied oder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger einer in einem anderen Bundesland bestehenden Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich auf, kann es der KFG zugeteilt werden, wenn
1. entsprechende Vereinbarungen mit der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung bestehen,
2. die andere Krankenfürsorgeeinrichtung diese Zuteilung beantragt und
3. das Mitglied bzw. die bzw. der Angehörige der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung dieser Zuteilung zustimmt.
(3) Die Zuteilung bewirkt, dass das Mitglied bzw. die bzw. der Angehörige die Leistungen der Krankenfürsorge nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den beteiligten Krankenfürsorgeeinrichtungen von jener Krankenfürsorgeeinrichtung erhält, der sie bzw. er zugeteilt wird.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 52 § 52Direktorin bzw. Direktor
…1) Die Direktorin bzw. der Direktor der KFG wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Bediensteten einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands, des Landes Oberösterreich oder der KFG bestellt, wobei an die Stelle…