§ 63 § 63Auskunftspflicht
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der KFG zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der KFG unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
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