(1) Als gemeinsame Einrichtung zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände wird die „Krankenfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)“ eingerichtet.
(2) Die KFG ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFG ist Linz. Die KFG ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
(4) Dieses Landesgesetz gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 4 § 4Mitgliedschaft in der KFG
…der KFG sind: 1. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Z 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002); 2. die Vertragsbediensteten der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs. 1…