§ 1
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
(1) Als gemeinsame Einrichtung zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände wird die „Krankenfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)“ eingerichtet.
(2) Die KFG ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFG ist Linz. Die KFG ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
(4) Dieses Landesgesetz gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
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