(1) Die Direktorin bzw. der Direktor der KFG wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Bediensteten einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands, des Landes Oberösterreich oder der KFG bestellt, wobei an die Stelle der Begutachtungskommission der Verwaltungsrat tritt. Die Direktorin bzw. der Direktor wird für die Dauer der Funktion als Direktorin bzw. Direktor unter Fortzahlung der Bezüge von ihren bzw. seinen sonstigen Aufgaben freigestellt. Ist die Direktorin bzw. der Direktor eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands oder des Landes Oberösterreich, sind die Bezüge für die Dauer der Freistellung durch die KFG zu refundieren.
(2) Der Direktorin bzw. dem Direktor obliegen folgende Aufgaben:
1. die Durchführung der Bescheide und Beschlüsse der Kollegialorgane; falls diese aber an eine Genehmigung der Landesregierung gebunden sind, ist die Genehmigung vorher einzuholen;
2. die Gewährung der Leistungen der Krankenfürsorge und sonstige Verfügungen hinsichtlich Leistungen, sofern nicht ein Bescheid gemäß § 56 Abs. 2 zu erlassen oder ein Beschluss hinsichtlich freiwilliger Leistungen gemäß § 51 Abs. 4 Z 10 zu fassen ist;
3. die Entscheidung über Anträge auf Rehabilitation, Kur- und Erholungsaufenthalte und ambulante Kurmittel, welche die Chefärztin bzw. der Chefarzt zuvor genehmigt hat;
4. die Stellung des Verlangens nach Auskunftserteilung gemäß § 32;
5. die Leitung der Bürogeschäfte;
6. die Verfügungen über den laufenden Verwaltungsaufwand;
7. die Wahrnehmung aller im § 51 Abs. 4 Z 15 nicht genannten Dienstgeberaufgaben;
8. die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen;
9. die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der KFG;
10. die Vorbereitung der Sitzungen und die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats, der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung von Beschlüssen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats und
11. die Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 12).
(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats nicht zulassen, hat die Direktorin bzw. der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrats an dessen Stelle wahrzunehmen. Sie bzw. er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.
(4) Die Direktorin bzw. der Direktor ist von der Hauptversammlung von ihrer bzw. seiner Funktion abzuberufen, wenn
1. sie bzw. er dies verlangt;
2. ihre bzw. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist;
3. sie bzw. er trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats nicht teilgenommen hat;
4. über ihr bzw. sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde;
5. über ihre bzw. seine Person rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder Dienststrafe - ausgenommen ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Geldstrafe bis zur Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage - verhängt wurde oder
6. sie bzw. er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird.
(5) Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, zum Land oder zur KFG hat das Ausscheiden aus der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors zur Folge.
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