KOVG 1957
I. HAUPTSTÜCK.
§ 2(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenh
§ 3(1) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische
§ 4(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbesch
§ 5Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis vorsä
§ 6ABSCHNITT II.
§ 7ABSCHNITT III.
§ 8(1) Bei Feststellung des Grades der Minderung der
§ 8a(1) Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgesch
§ 9(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach d
§ 10Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als
§ 11(1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbesch
§ 11a(1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur
§ 12(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr voll
§ 13(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist –
§ 14(1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachs
§ 16(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusa
§ 17(1) Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum
§ 18(1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage g
§ 19(1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist zur Besc
§ 20Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrent
§ 20a(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnli
§ 21ABSCHNITT IV.
§ 22(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflic
§ 22aAls Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der
§ 22bAls Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das
§ 23ABSCHNITT V.
§ 24(1) Die Heilfürsorge umfaßt
§ 26(1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Kranke
(1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
(2) Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,
1. deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250) eingetreten ist;
2. deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;
3. die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtsfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;
4. die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.
(3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war.
(2) Eine Gesundheitsschädigung, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhange mit den durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen ohne Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt.
(BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 1)
(1) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.
(2) Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.
(BGBl. Nr. 103/1953, Art. I)
(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Versorgungsberechtigung gegeben. Hievon gelten folgende Ausnahmen:
1. Selbstmord ist dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn er durch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde;
2. eine Justifizierung, die von den nationalsozialistischen Machthabern an einem dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehörigen vollzogen wurde, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgte und keinen Anspruch nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, begründet;
3. eine Selbstbeschädigung, die sich ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger zugefügt hat, um sich zur Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber untauglich zu machen, gilt als Dienstbeschädigung;
4. eine Gesundheitsschädigung, die ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger als Folge versuchter oder gelungener Entziehung aus der Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber erlitten hat, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn die (versuchte) Entziehung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen keinen Zusammenhang aufweisen.
(1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
2. berufliche und soziale Maßnahmen;
3. Heilfürsorge;
4. Orthopädische Versorgung.
(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:
1. Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
2. Sterbegeld;
3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
(1) Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
(2) Die Einschätzung nach Abs. 1 ist lediglich für die Zeit bis zum Ende des Monates vorzunehmen, in dem männliche Beschädigte das 65. und weibliche Beschädigte das 60. Lebensjahr vollenden.
(1) Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der §§ 7 und 8 (in der durch Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1952 gegebenen Fassung) durchgeführt.
(2) Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 11) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 7 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
(1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1) . Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
7. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH (Anm. 1) .
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € (Anm. 1) zu erhöhen.
(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | |||||
ab Vollendung des | 50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH |
Euro (Anm. 1) | |||||
65. Lebensjahres | 18,46 | 30,89 | 37,43 | 49,49 | 61,84 |
70. Lebensjahres | 37,50 | 61,77 | 70,13 | 82,77 | 99,13 |
75. Lebensjahres | 68,24 | 92,95 | 103,41 | 115,48 | 128,05 |
80. Lebensjahres | 99,13 | 124,13 | 136,41 | 148,76 | 161,19 |
____________________
(Anm. 1: Beträge und Betragsanpassungen:
ab 1.1.2008: BGBl. II Nr. 28/2008
ab 1.11.2008: BGBl. II Nr. 442/2008
ab 1.1.2010: BGBl. II Nr. 436/2009
ab 1.1.2011: BGBl. II Nr. 456/2010
ab 1.1.2012: BGBl. II Nr. 420/2011
ab 1.1.2013: BGBl. II Nr. 468/2012
ab 1.1.2014: BGBl. II Nr. 462/2013
ab 1.1.2015: BGBl. II Nr. 330/2014
ab 1.1.2016: BGBl. II Nr. 424/2015
ab 1.1.2017: BGBl. II Nr. 386/2016
ab 1.1.2018: BGBl. II Nr. 348/2017
ab 1.1.2019: BGBl. II Nr. 38/2019
ab 1.1.2020: BGBl. II Nr. 328/2019
ab 1.1.2021: BGBl. II Nr. 67/2021
ab 1.1.2022: BGBl. II Nr. 4/2022
ab 1.1.2023: BGBl. II Nr. 419/2022
ab 1.1.2024: BGBl. II Nr. 402/2023)
(1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 20 v.H. erreicht.
(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage (Anm. 1) ist nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) zu berechnen:
a) bei einer Summe von mindestens 130 30 vH,
b) bei einer Summe von mindestens 160 40 vH,
c) bei einer Summe von mindestens 190 50 vH,
d) bei einer Summe von mindestens 220 60 vH,
e) bei einer Summe von mindestens 250 . 70 vH,
f) bei einer Summe von mindestens 280 80 vH.
(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. F vorgesehenen Betrages.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)
(__________________
Anm. 1: Schwerstbeschädigtenzulage siehe BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014, BGBl. II Nr. 424/2015, BGBl. II Nr. 386/2016, BGBl. II Nr. 348/2017, BGBl. II Nr. 38/2019, BGBl. II Nr. 328/2019, BGBl. II Nr. 67/2021, BGBl. II Nr. 4/2022, BGBl. II Nr. 419/2022 und BGBl. II Nr. 402/2023)
(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je € 42,30 (Anm. 1) . Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(3) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.
(_____________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 42,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 43,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 44,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 45,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 46,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 48,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 49,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 52,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 57,70 €)
(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1, 5 und 6 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.
(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.
(4) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1. Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.
2. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.
3. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.
4. In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.
(5) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
(6) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.
(1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgt
1. bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;
3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;
4. bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.
______________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 26,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 26,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 26,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 26,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 27,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 27,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 28,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 29,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 29,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 30,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 31,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 31,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 32,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 33,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 33,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 34,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 34,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 35,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 36,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 38,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 39,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 41,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 45,60 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 52,30 €
ab 1.1.2003: 52,60 €
ab 1.1.2004: 53,10 €
ab 1.1.2005: 53,90 €
ab 1.1.2006: 55,20 €
ab 1.1.2007: 56,10 €
ab 1.1.2008: 57,10 €
ab 1.1.2009: 59,00 €
ab 1.1.2010: 59,90 €
ab 1.1.2011: 60,60 €
ab 1.1.2012: 62,20 €
ab 1.1.2013: 63,90 €
ab 1.1.2014: 65,40 €
ab 1.1.2015: 66,50 €
ab 1.1.2016: 67,30 €
ab 1.1.2017: 67,80 €
ab 1.1.2018: 69,30 €
ab 1.1.2019: 71,10 €
ab 1.1.2020: 73,70 €
ab 1.1.2021: 76,30 €
ab 1.1.2022: 78,60 €
ab 1.1.2023: 83,20 €
ab 1.1.2024: 91,30 €
Anm. 3: ab 1.1.2002: 78,50 €
ab 1.1.2003: 78,90 €
ab 1.1.2004: 79,70 €
ab 1.1.2005: 80,90 €
ab 1.1.2006: 82,90 €
ab 1.1.2007: 84,20 €
ab 1.1.2008: 85,60 €
ab 1.1.2009: 88,50 €
ab 1.1.2010: 89,80 €
ab 1.1.2011: 90,90 €
ab 1.1.2012: 93,40 €
ab 1.1.2013: 96,00 €
ab 1.1.2014: 98,30 €
ab 1.1.2015: 100,00 €
ab 1.1.2016: 101,20 €
ab 1.1.2017: 102,00 €
ab 1.1.2018: 104,20 €
ab 1.1.2019: 106,90 €
ab 1.1.2020: 110,70 €
ab 1.1.2021: 114,60 €
ab 1.1.2022: 118,00 €
ab 1.1.2023: 124,80 €
ab 1.1.2024: 136,90 €)
(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.
(2) Als Familienangehörige gelten:
1. der Ehegatte;
2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
(1) Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(2) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.
(3) Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.
(1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:
Stufe | |
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme | V |
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand | IV |
3. Exartikulation beider Oberarme | IV |
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände | III |
5. Exartikulation beider Oberschenkel | III |
6. Verlust beider Oberschenkel | II |
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels | II |
8. Verlust beider Unterschenkel | I |
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels | I |
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels | I |
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels | I |
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels | I |
Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.
(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich
1. in der Stufe I 542,94 € (Anm. 1)
2. in der Stufe II 814,08 € (Anm. 2)
3. in der Stufe III 1 085,66 € (Anm. 3)
4. in der Stufe IV 1 357,24 € (Anm. 4)
5. in der Stufe V 1 628,09 € (Anm. 5) .
(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.
________________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 548,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 551,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 557,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 565,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 579,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 588,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 598,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 619,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 628,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 636,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 653,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 671,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 687,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 699,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 707,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 713,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 729,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 748,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 775,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 802,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 826,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 874,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 959,00 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 823,00 €
ab 1.1.2003: 827,10 €
ab 1.1.2004: 835,40 €
ab 1.1.2005: 847,90 €
ab 1.1.2006: 869,10 €
ab 1.1.2007: 883,00 €
ab 1.1.2008: 898,00 €
ab 1.1.2009: 928,50 €
ab 1.1.2010: 942,40 €
ab 1.1.2011: 953,70 €
ab 1.1.2012: 979,40 €
ab 1.1.2013: 1 006,80 €
ab 1.1.2014: 1 031,00 €
ab 1.1.2015: 1 048,50 €
ab 1.1.2016: 1 061,10 €
ab 1.1.2017: 1 069,60 €
ab 1.1.2018: 1 093,10 €
ab 1.1.2019: 1 121,50 €
ab 1.1.2020: 1 161,90 €
ab 1.1.2021: 1 202,60 €
ab 1.1.2022: 1 238,70 €
ab 1.1.2023: 1 310,50 €
ab 1.1.2024: 1 437,60 €
Anm. 3: ab 1.1.2002: 1 097,60 €
ab 1.1.2003: 1 103,10 €
ab 1.1.2004: 1 114,10 €
ab 1.1.2005: 1 130,80 €
ab 1.1.2006: 1 159,10 €
ab 1.1.2007: 1 177,60 €
ab 1.1.2008: 1 197,60 €
ab 1.1.2009: 1 238,30 €
ab 1.1.2010: 1 256,90 €
ab 1.1.2011: 1 272,00 €
ab 1.1.2012: 1 306,30 €
ab 1.1.2013: 1 342,90 €
ab 1.1.2014: 1 375,10 €
ab 1.1.2015: 1 398,50 €
ab 1.1.2016: 1 415,30 €
ab 1.1.2017: 1 426,60 €
ab 1.1.2018: 1 458,00 €
ab 1.1.2019: 1 495,90 €
ab 1.1.2020: 1 549,80 €
ab 1.1.2021: 1 604,00 €
ab 1.1.2022: 1 652,10 €
ab 1.1.2023: 1 747,90 €
ab 1.1.2024: 1 917,40 €
Anm. 4: ab 1.1.2002: 1 372,20 €
ab 1.1.2003: 1 379,10 €
ab 1.1.2004: 1 392,90 €
ab 1.1.2005: 1 413,80 €
ab 1.1.2006: 1 449,10 €
ab 1.1.2007: 1 472,30 €
ab 1.1.2008: 1 497,30 €
ab 1.1.2009: 1 548,20 €
ab 1.1.2010: 1 571,40 €
ab 1.1.2011: 1 590,30 €
ab 1.1.2012: 1 633,20 €
ab 1.1.2013: 1 678,90 €
ab 1.1.2014: 1 719,20 €
ab 1.1.2015: 1 748,40 €
ab 1.1.2016: 1 769,40 €
ab 1.1.2017: 1 783,60 €
ab 1.1.2018: 1 822,80 €
ab 1.1.2019: 1 870,20 €
ab 1.1.2020: 1 937,50 €
ab 1.1.2021: 2 005,30 €
ab 1.1.2022: 2 065,50 €
ab 1.1.2023: 2 185,30 €
ab 1.1.2024: 2 397,30 €
Anm. 5: ab 1.1.2002: 1 646,00 €
ab 1.1.2003: 1 654,20 €
ab 1.1.2004: 1 670,70 €
ab 1.1.2005: 1 695,80 €
ab 1.1.2006: 1 738,20 €
ab 1.1.2007: 1 766,00 €
ab 1.1.2008: 1 796,00 €
ab 1.1.2009: 1 857,10 €
ab 1.1.2010: 1 885,00 €
ab 1.1.2011: 1 907,60 €
ab 1.1.2012: 1 959,10 €
ab 1.1.2013: 2 014,00 €
ab 1.1.2014: 2 062,30 €
ab 1.1.2015: 2 097,40 €
ab 1.1.2016: 2 122,60 €
ab 1.1.2017: 2 139,60 €
ab 1.1.2018: 2 186,70 €
ab 1.1.2019: 2 243,60 €
ab 1.1.2020: 2 324,40 €
ab 1.1.2021: 2 405,80 €
ab 1.1.2022: 2 478,00 €
ab 1.1.2023: 2 621,70 €
ab 1.1.2024: 2 876,00 €)
(1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.
(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
(4) Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe III, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe II der Pflegezulage (§ 18 Abs. 4). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.
(5) Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der Pflegezulage. Für Blinde (Abs. 2), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe V zu erhöhen.
Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 121,15 € (Anm. 1) .
______________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 122,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 123,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 124,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 126,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 129,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 131,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 133,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 138,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 140,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 142,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 145,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 149,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 153,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 156,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 158,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 159,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 162,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 167,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 173,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 179,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 184,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 195,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 214,10 €)
(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:
1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß 18,31 € (Anm. 1) ;
2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen 29,14 € (Anm. 2) ;
3. dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen 48,76 € (Anm. 3) .
(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
_____________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 18,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 18,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 18,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 19,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 19,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 19,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 20,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 20,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 21,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 21,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 22,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 22,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 23,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 23,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 23,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 24,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 24,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 25,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 26,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 27,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 27,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 29,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 32,30 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 29,50 €
ab 1.1.2003: 29,60 €
ab 1.1.2004: 29,90 €
ab 1.1.2005: 30,30 €
ab 1.1.2006: 31,10 €
ab 1.1.2007: 31,60 €
ab 1.1.2008: 32,10 €
ab 1.1.2009: 33,20 €
ab 1.1.2010: 33,70 €
ab 1.1.2011: 34,10 €
ab 1.1.2012: 35,00 €
ab 1.1.2013: 36,00 €
ab 1.1.2014: 36,90 €
ab 1.1.2015: 37,50 €
ab 1.1.2016: 38,00 €
ab 1.1.2017: 38,30 €
ab 1.1.2018: 39,10 €
ab 1.1.2019: 40,10 €
ab 1.1.2020: 41,50 €
ab 1.1.2021: 43,00 €
ab 1.1.2022: 44,30 €
ab 1.1.2023: 46,90 €
ab 1.1.2024: 51,40 €
Anm. 3: ab 1.1.2002: 49,30 €
ab 1.1.2003: 49,50 €
ab 1.1.2004: 50,00 €
ab 1.1.2005: 50,80 €
ab 1.1.2006: 52,10 €
ab 1.1.2007: 52,90 €
ab 1.1.2008: 53,80 €
ab 1.1.2009: 55,60 €
ab 1.1.2010: 56,40 €
ab 1.1.2011: 57,10 €
ab 1.1.2012: 58,60 €
ab 1.1.2013: 60,20 €
ab 1.1.2014: 61,60 €
ab 1.1.2015: 62,60 €
ab 1.1.2016: 63,40 €
ab 1.1.2017: 63,90 €
ab 1.1.2018: 65,30 €
ab 1.1.2019: 67,00 €
ab 1.1.2020: 69,40 €
ab 1.1.2021: 71,80 €
ab 1.1.2022: 74,00 €
ab 1.1.2023: 78,30 €
ab 1.1.2024: 85,90 €)
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.
(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten Beschädigtenrente die Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 bewilligt wird, ist auf deren Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf 50 v. H., sodann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige zu erhöhen.
(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen.
(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.
(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.
(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.
Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
1. einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung das volle betriebsübliche Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;
2. dem Dienstgeber eines Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten Einkommensausfalles gewähren, wenn er dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt zahlt;
3. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung die bisher ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten, den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 267,28 € gewähren.
Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 10 900,93 € zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 zu leisten.
(2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.
(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(1) Die Heilfürsorge umfaßt
1. als Heilbehandlung:
a) ärztliche Hilfe;
b) Zahnbehandlung;
c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
d) Hauskrankenpflege;
e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;
2. Krankengeld.
(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
3. Unterbringung in einem Genesungsheim.
(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.
(1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetz ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Österreichischen Gesundheitskasse zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Österreichische Gesundheitskasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 28 gewährt.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.
(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über den im § 26 bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.
(1) Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (§§ 16, 17) übersteigt.
(2) Bei Zugeteilten (§ 26 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei der Österreichischen Gesundheitskasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.
(1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;
2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde oder ihre überwiegende Anwesenheit erforderlich ist, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.
(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Verpflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.
(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.
(1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest.
(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt
1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.
Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
(1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) (Anm. 1) .
(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)
______________________
(Anm. 1: Grundrentenbetrag siehe BGBl. II Nr. 156/2004, BGBl. II Nr. 3/2006, BGBl. II Nr. 25/2007, BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014, BGBl. II Nr. 424/2015, BGBl. II Nr. 386/2016, BGBl. II Nr. 348/2017, BGBl. II Nr. 38/2019, BGBl. II Nr. 328/2019, BGBl. II Nr. 67/2021, BGBl. II Nr. 4/2022, BGBl. II Nr. 419/2022 und BGBl. II Nr. 402/2023)
(1) Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 gebührt nur in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert oder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt.
(4) Auf die Zulage nach Abs. 1 bis 3 haben unter den dort genannten Voraussetzungen auch Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren Versorgungsvorschriften gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufen III, IV oder V oder eine diesen entsprechende Blindenzulage nach diesem Bundesgesetze begründet hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage der Stufe II nach diesem Bundesgesetze gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die Pflegezulage der Stufe III begründet hätte.
Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(1) Eine Witwen(Witwer)rente gebührt auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Eine Witwen(Witwer)rente gebührt jedoch nicht, wenn
1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
(1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf Antrag wieder auf,
1. wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen ist und
2. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden dieser Person aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist und
3. im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.
(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe (den Witwer) günstigere Versorgung.
Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.
(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 74,56 € (Anm. 1) und für Doppelwaisen 148,69 € (Anm. 2) .
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente.
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
1. bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
2. bei Doppelwaisen 78 vH
des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 75,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 75,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 76,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 77,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 79,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 80,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 82,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 85,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 86,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 87,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 89,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 92,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 94,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 96,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 97,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 98,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 100,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 102,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 106,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 110,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 113,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 120,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 131,90 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 150,30 €
ab 1.1.2003: 151,10 €
ab 1.1.2004: 152,60 €
ab 1.1.2005: 154,90 €
ab 1.1.2006: 158,80 €
ab 1.1.2007: 161,30 €
ab 1.1.2008: 164,00 €
ab 1.11.2008: 169,60 €
ab 1.1.2010: 172,10 €
ab 1.1.2011: 174,20 €
ab 1.1.2012: 178,90 €
ab 1.1.2013: 183,90 €
ab 1.1.2014: 188,30 €
ab 1.1.2015: 191,50 €
ab 1.1.2016: 193,80 €
ab 1.1.2017: 195,40 €
ab 1.1.2018: 199,70 €
ab 1.1.2019: 204,90 €
ab 1.1.2020: 212,30 €
ab 1.1.2021: 219,70 €
ab 1.1.2022: 226,30 €
ab 1.1.2023: 239,40 €
ab 1.1.2024: 262,60 €)
Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritte des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
(1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 118,97 € (Anm. 1) und die Elternpaarrente monatlich 218,24 € (Anm. 2) . Diese Beträge erhöhen sich auf 142,80 € (Anm. 3) und 261,69 € (Anm. 4) , wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 543,67 € (Anm. 5) bei Elternteilen und von 648,46 € (Anm. 6) bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 558,27 € (Anm. 7) und 677,02 € (Anm. 8) , wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 196,14 € (Anm. 9) und bei Elternpaaren den Betrag von 274,12 € (Anm. 10) nicht erreicht.
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 5,09 € und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 10,17 € monatlich.
______________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 123,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 127,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 129,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 131,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 135,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 137,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 139,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 143,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 147,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 150,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 153,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 155,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 156,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 159,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 163,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 169,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 175,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 181,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 191,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 210,10 €
Anm. 2: ab 1.1.2005: 227,30 €
ab 1.1.2006: 233,00 €
ab 1.1.2007: 236,70 €
ab 1.1.2008: 240,70 €
ab 1.11.2008: 248,90 €
ab 1.1.2010: 252,60 €
ab 1.1.2011: 255,60 €
ab 1.1.2012: 262,50 €
ab 1.1.2013: 269,90 €
ab 1.1.2014: 276,40 €
ab 1.1.2015: 281,10 €
ab 1.1.2016: 284,50 €
ab 1.1.2017: 286,80 €
ab 1.1.2018: 293,10 €
ab 1.1.2019: 300,70 €
ab 1.1.2020: 311,50 €
ab 1.1.2021: 322,40 €
ab 1.1.2022: 332,10 €
ab 1.1.2023: 351,40 €
ab 1.1.2024: 385,50 €
Anm. 3: ab 1.1.2005: 148,80 €
ab 1.1.2006: 152,50 €
ab 1.1.2007: 154,90 €
ab 1.1.2008: 157,50 €
ab 1.11.2008: 162,90 €
ab 1.1.2010: 165,30 €
ab 1.1.2011: 167,30 €
ab 1.1.2012: 171,80 €
ab 1.1.2013: 176,60 €
ab 1.1.2014: 180,80 €
ab 1.1.2015: 183,90 €
ab 1.1.2016: 186,10 €
ab 1.1.2017: 187,60 €
ab 1.1.2018: 191,70 €
ab 1.1.2019: 196,70 €
ab 1.1.2020: 203,80 €
ab 1.1.2021: 210,90 €
ab 1.1.2022: 217,20 €
ab 1.1.2023: 229,80 €
ab 1.1.2024: 252,10 €
Anm. 4: ab 1.1.2005: 272,60 €
ab 1.1.2006: 279,40 €
ab 1.1.2007: 283,90 €
ab 1.1.2008: 288,70 €
ab 1.11.2008: 298,50 €
ab 1.1.2010: 303,00 €
ab 1.1.2011: 306,60 €
ab 1.1.2012: 314,90 €
ab 1.1.2013: 323,70 €
ab 1.1.2014: 331,50 €
ab 1.1.2015: 337,10 €
ab 1.1.2016: 341,10 €
ab 1.1.2017: 343,80 €
ab 1.1.2018: 351,40 €
ab 1.1.2019: 360,50 €
ab 1.1.2020: 373,50 €
ab 1.1.2021: 386,60 €
ab 1.1.2022: 398,20 €
ab 1.1.2023: 421,30 €
ab 1.1.2024: 462,20 €
Anm. 5: ab 1.1.2005: 566,30 €
ab 1.1.2006: 580,50 €
ab 1.1.2007: 589,80 €
ab 1.1.2008: 599,80 €
ab 1.11.2008: 620,20 €
ab 1.1.2010: 629,50 €
ab 1.1.2011: 637,10 €
ab 1.1.2012: 654,30 €
ab 1.1.2013: 672,60 €
ab 1.1.2014: 688,70 €
ab 1.1.2015: 700,40 €
ab 1.1.2016: 708,80 €
ab 1.1.2017: 714,50 €
ab 1.1.2018: 730,20 €
ab 1.1.2019: 749,20 €
ab 1.1.2020: 776,20 €
ab 1.1.2021: 803,40 €
ab 1.1.2022: 827,50 €
ab 1.1.2023: 875,50 €
ab 1.1.2024: 960,40 €
Anm. 6: ab 1.1.2005: 675,50 €
ab 1.1.2006: 692,40 €
ab 1.1.2007: 703,50 €
ab 1.1.2008: 715,50 €
ab 1.11.2008: 739,80 €
ab 1.1.2010: 750,90 €
ab 1.1.2011: 759,90 €
ab 1.1.2012: 780,40 €
ab 1.1.2013: 802,30 €
ab 1.1.2014: 821,60 €
ab 1.1.2015: 835,60 €
ab 1.1.2016: 845,60 €
ab 1.1.2017: 852,40 €
ab 1.1.2018: 871,20 €
ab 1.1.2019: 893,90 €
ab 1.1.2020: 926,10 €
ab 1.1.2021: 958,50 €
ab 1.1.2022: 987,30 €
ab 1.1.2023: 1 044,60 €
ab 1.1.2024: 1145,90 €
Anm. 7: ab 1.1.2005: 581,50 €
ab 1.1.2006: 596,00 €
ab 1.1.2007: 605,50 €
ab 1.1.2008: 615,80 €
ab 1.11.2008: 636,70 €
ab 1.1.2010: 646,30 €
ab 1.1.2011: 654,10 €
ab 1.1.2012: 671,80 €
ab 1.1.2013: 690,60 €
ab 1.1.2014: 707,20 €
ab 1.1.2015: 719,20 €
ab 1.1.2016: 727,80 €
ab 1.1.2017: 733,60 €
ab 1.1.2018: 749,70 €
ab 1.1.2019: 769,20 €
ab 1.1.2020: 796,90 €
ab 1.1.2021: 824,80 €
ab 1.1.2022: 849,50 €
ab 1.1.2023: 898,80 €
ab 1.1.2024: 986,00 €
Anm. 8: ab 1.1.2005: 705,20 €
ab 1.1.2006: 722,80 €
ab 1.1.2007: 734,40 €
ab 1.1.2008: 746,90 €
ab 1.11.2008: 772,30 €
ab 1.1.2010: 783,90 €
ab 1.1.2011: 793,30 €
ab 1.1.2012: 814,70 €
ab 1.1.2013: 837,50 €
ab 1.1.2014: 857,60 €
ab 1.1.2015: 872,20 €
ab 1.1.2016: 882,70 €
ab 1.1.2017: 889,80 €
ab 1.1.2018: 909,40 €
ab 1.1.2019: 933,00 €
ab 1.1.2020: 966,60 €
ab 1.1.2021: 1 000,40 €
ab 1.1.2022: 1 030,40 €
ab 1.1.2023: 1 090,20 €
ab 1.1.2024: 1 195,90 €
Anm. 9: ab 1.1.2005: 204,30 €
ab 1.1.2006: 209,40 €
ab 1.1.2007: 212,80 €
ab 1.1.2008: 216,40 €
ab 1.11.2008: 223,80 €
ab 1.1.2010: 227,20 €
ab 1.1.2011: 229,90 €
ab 1.1.2012: 236,10 €
ab 1.1.2013: 242,70 €
ab 1.1.2014: 248,50 €
ab 1.1.2015: 252,70 €
ab 1.1.2016: 255,70 €
ab 1.1.2017: 257,70 €
ab 1.1.2018: 263,40 €
ab 1.1.2019: 270,20 €
ab 1.1.2020: 279,90 €
ab 1.1.2021: 289,70 €
ab 1.1.2022: 298,40 €
ab 1.1.2023: 315,70 €
ab 1.1.2024: 346,30 €
Anm. 10: ab 1.1.2005: 285,50 €
ab 1.1.2006: 292,60 €
ab 1.1.2007: 297,30 €
ab 1.1.2008: 302,40 €
ab 1.11.2008: 312,70 €
ab 1.1.2010: 317,40 €
ab 1.1.2011: 321,20 €
ab 1.1.2012: 329,90 €
ab 1.1.2013: 339,10 €
ab 1.1.2014: 347,20 €
ab 1.1.2015: 353,10 €
ab 1.1.2016: 357,30 €
ab 1.1.2017: 360,20 €
ab 1.1.2018: 368,10 €
ab 1.1.2019: 377,70 €
ab 1.1.2020: 391,30 €
ab 1.1.2021: 405,00 €
ab 1.1.2022: 417,20 €
ab 1.1.2023: 441,40 €
ab 1.1.2024: 484,20 €)
(1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt
1. bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;
3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;
4. bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 gilt sinngemäß.
______________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 26,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 27,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 27,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 28,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 29,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 29,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 30,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 31,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 31,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 32,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 33,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 33,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 34,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 34,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 35,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 36,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 38,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 39,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 41,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 45,60 €
Anm. 2: ab 1.1.2005: 53,90 €
ab 1.1.2006: 55,20 €
ab 1.1.2007: 56,10 €
ab 1.1.2008: 57,10 €
ab 1.1.2009: 59,00 €
ab 1.1.2010: 59,90 €
ab 1.1.2011: 60,60 €
ab 1.1.2012: 62,20 €
ab 1.1.2013: 63,90 €
ab 1.1.2014: 65,40 €
ab 1.1.2015: 66,50 €
ab 1.1.2016: 67,30 €
ab 1.1.2017: 67,80 €
ab 1.1.2018: 69,30 €
ab 1.1.2019: 71,10 €
ab 1.1.2020: 73,70 €
ab 1.1.2021: 76,30 €
ab 1.1.2022: 78,60 €
ab 1.1.2023: 83,20 €
ab 1.1.2024: 91,30 €
Anm. 3: ab 1.1.2005: 80,90 €
ab 1.1.2006: 82,90 €
ab 1.1.2007: 84,20 €
ab 1.1.2008: 85,60 €
ab 1.1.2009: 88,50 €
ab 1.1.2010: 89,80 €
ab 1.1.2011: 90,90 €
ab 1.1.2012: 93,40 €
ab 1.1.2013: 96,00 €
ab 1.1.2014: 98,30 €
ab 1.1.2015: 100,00 €
ab 1.1.2016: 101,20 €
ab 1.1.2017: 102,00 €
ab 1.1.2018: 104,20 €
ab 1.1.2019: 106,90 €
ab 1.1.2020: 110,70 €
ab 1.1.2021: 114,60 €
ab 1.1.2022: 118,00 €
ab 1.1.2023: 124,80 €
ab 1.1.2024: 136,90 €)
(1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
(2) Das volle Sterbegeld beträgt 936,03 €. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden.
(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60 vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(4) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.
(1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Familienzulagen (§§ 16, 17), Pflegezulage (§ 18) und Blindenzulage (§ 19). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
(1) Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 3 und § 32 Abs. 5 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge sind zu ersetzen, wenn die Benützung des Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand an Zeit untunlich war. Kosten für die Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort mehr als 2 km beträgt. War wegen des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung notwendiger Hilfsmittel (§ 32) zu ersetzen. Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber) hat alle für ihn und für eine allfällige Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand für Verpflegung und Nächtigung sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten.
(1) Die Beschädigtenrenten, die Zuschüsse gemäß § 14, die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß § 35a, die Zuschüsse gemäß § 46b werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.
(3) Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.
(1) Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20a, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß § 35a und der Zuschüsse gemäß § 46b sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.
(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 und des § 29, folgende Ausnahmen:
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt;
3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für
a) Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 11a) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
b) Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 14, 46b) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,
c) Pflege- und Blindenzulagen (§§ 18, 19) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und
d) Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;
4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
5. die Neubemessung einer Zusatzrente (§ 12) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (§§ 16, 17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.
(4) Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind.
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.
(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatze zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatze des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnisse zum Schadensbetrage stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.
(1) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Zusatzrente, Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen (§ 13) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Pension oder Rente aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Pensions- oder Rentenanfalles ergibt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensions- oder Rentenbeträge wirksam.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetze beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 543/1983)
(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 109) anzurechnen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.
(1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.
(2) Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen benachrichtigt worden ist.
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 32) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
(1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 55b für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17).
(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.
(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(4) Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen trägt der Bund.
(1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.
Beim Zusammentreffen eines Anspruches auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in seiner jeweils geltenden Fassung gebührt nur die Rente nach diesem Bundesgesetze. Gründen sich die Ansprüche nach beiden Bundesgesetzen auf verschiedene schädigende Ereignisse, so gebührt Beschädigtenrente ebenfalls nur nach diesem Bundesgesetze; der Bemessung der Beschädigtenrente ist die durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Die Ansprüche auf Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetze bleiben unberührt.
(1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
1. Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);
2. Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);
3. Eltern (§ 44).
(1) Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
1. Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;
2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.
Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
(1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des § 69 bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3) Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.
Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes.
(1) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge an die Österreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.
(1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,9 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.
(____________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 45,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 46,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 47,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 47,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 48,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 49,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 51,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 53,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 55,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 58,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 63,80 €
Anm. 2: ab 1.1.2014: 8,70 €
ab 1.1.2015: 8,80 €
ab 1.1.2016: 8,90 €
ab 1.1.2017: 9,00 €
ab 1.1.2018: 9,20 €
ab 1.1.2019: 9,40 €
ab 1.1.2020: 9,70 €
ab 1.1.2021: 10,00 €
ab 1.1.2022: 10,30 €
ab 1.1.2023: 10,90 €
ab 1.1.2024: 12,00 €)
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die Österreichische Gesundheitskasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)
Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und der Österreichischen Gesundheitskasse werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(1) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
(2) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.
(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
(1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Österreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.
(1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.
(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.
Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese personenbezogenen Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.
Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
1. Rechtsanwälte und Notare;
2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
2a. eingetragene Partner;
3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.
(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens
1. auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten oder
2. in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten
im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.
(1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.
(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und das Kreditinstitut, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen rücküberwiesen werden.
(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
(1) Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 98 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.
(2) Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Abs. 1) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.
(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 44, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.
Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen.
Die Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943, Deutsches RGBl. 1944 I S. 5, bleibt mit der Maßgabe in Kraft, daß keine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Unternehmungen stattfindet.
(1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Schwerbeschädigten weiter anzuwenden, denen entweder vor dem 1. Jänner 1998 eine Pflege- oder Blindenzulage rechtskräftig zuerkannt wurde oder die einen Antrag auf eine derartige Leistung vor diesem Zeitpunkt eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Höhe der monatlichen Zusatzrente beträgt in diesen Fällen 206,83 €.
(3) § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) § 52 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die vor dem 30. Juni 1998 bestehenden Schiedskommissionen haben die Geschäfte nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die neue gemeinsame Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Schiedskommissionen zählt auf die erste Funktionsperiode der neuen Schiedskommission. Mit dem Zusammentreten der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neuen gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(6) § 63 Abs. 2 ist für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung für Leistungen gemäß § 18 nicht zu erfolgen hat.
(7) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(8) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(9) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 13 Abs. 4 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
(10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(11) § 56 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf bereits rechtskräftig zuerkannte Ansprüche weiter anzuwenden.
(12) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 57 bis 59 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 nicht wieder auf.
(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(14) In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) wird der im § 4 Abs. 3 geltende Ausdruck „19 700 S“ durch den Ausdruck „1 431,65 €“, der in den §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 3 enthaltene Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „10 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ sowie der im § 5 Abs. 1 geltende Ausdruck „67 500 S“ durch den Ausdruck „4 905,42 €“ und der Ausdruck „101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt.
(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
(16) Werden Anträge auf Zuerkennung von Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(17) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Grundrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichzulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 € zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Eine Neubemessung der einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 76/2012 ab 1. Oktober 2012 normierten besonderen Pensionsanpassung erfolgt für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2012 nicht.
Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.
(1) Abweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt für Versorgungsberechtigte nach diesem Bundesgesetz folgende Regelung:
1. Die dem Versorgungsberechtigten im vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen werden zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst.
2. Der Leistungsbetrag ist ab dem auf den in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt folgenden 1. Jänner und mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Folgejahres jeweils mit dem Faktor anzupassen, der sich aus der Erhöhung des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergibt. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. § 63 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Sonderzahlung gemäß § 109 ist dieser Leistungsbetrag heranzuziehen.
3. Es sind keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr durchzuführen.
4. Erhöhungen der Zulage zur Grundrente gemäß § 11 Abs. 2 und 3, der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 11a und des Kleider- und Wäschepauschales gemäß § 20a erfolgen nicht mehr.
5. Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss bleiben weiterhin möglich. Anträge auf sonstige Rentenleistungen für Beschädigte zu bereits geltend gemachten Ansprüchen können nicht mehr eingebracht werden.
6. Anträge von Personen, die noch keine Anträge nach diesem Bundesgesetz eingebracht haben, sind weiterhin zulässig. Nach der Zuerkennung sind die Z 1-5 sinngemäß anzuwenden.
7. Über zu dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt offene Anträge ist noch bis vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu entscheiden. Für den Zeitraum danach gelten die Z 1 und 2 sinngemäß. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
8. Wird eine nach dem Inkrafttreten beantragte zusätzliche Rentenleistung zuerkannt oder eine Rentenleistung neubemessen, ist der Leistungsbetrag (Z 1) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt entsprechend neu festzusetzen und der neue Leistungsbetrag der nächsten Anpassung zugrunde zu legen. Erfolgt eine rückwirkende Leistungszuerkennung vor oder mit dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, ist die Z 7 sinngemäß anzuwenden.
9. Der vom Pflichtversicherten (§ 68) vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu leistende Versicherungsbeitrag (§ 74 Abs. 1) ist in dieser Höhe auch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt und in den Folgejahren zu leisten. Für Personen, deren Pflichtversicherung ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt beginnt, gilt dies auch sinngemäß für die Zeit nach der Erstfestsetzung. Spätere Rentenzuerkennungen sind nicht zu berücksichtigen.
10. Bei der Bemessung der Ausgleichzulage nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist die betragsmäßig im Monat vor dem Inkrafttreten geleistete Zusatzrente oder sonstige angerechnete Leistung jeweils in unveränderter Höhe zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Zuerkennung einer anrechenbaren Leistung nach dem Inkrafttreten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 haben auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze (Opferfürsorgegesetz, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und Verbrechensopfergesetz) keine Auswirkungen.
Für ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des § 48 Abs. 1 letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 (Anm. 1) vorzunehmen.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 Anpassungsfaktor für 2023: 1,058
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 Anpassungsfaktor für 2024: 1,097)
(1) Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
(2) Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen.
(3) Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
(5) Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(1) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
1. mit 1. September 1996 der § 41 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
2. mit 1. Jänner 1997 der § 31 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
3. mit 1. Jänner 1998 die §§ 8, 11 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 4 und Abs. 5, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 2, 26, 28 Abs. 1 erster Satz, 29, 46b Abs. 2 letzter Satz, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 3 zweiter Satz, 52 Abs. 3 Z 2, 52 Abs. 5, 53, 54 Abs. 1 erster Satz, 63 Abs. 2 Z 1, 66 Abs. 2 letzter Satz, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 93 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, 104 Abs. 1 und 113a Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 in der bisherigen Fassung;
4. mit 1. Juli 1998 die §§ 78, 80 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3, 81 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 6, 85 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, 86 Abs. 4, 90 Abs. 3 zweiter Satz, 92
Z 3, 113a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung der §§ 78a und 85 Abs. 5 zweiter Satz.
(5) § 113b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Dezember 2001 § 113a Abs. 13;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 20, 20a Abs. 1, 22a, 22b, 24 Abs. 3 zweiter Satz, 29 Abs. 1 bis 4, 36 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 3, 43, 46 Abs. 1 bis 3 und 5, 46b Abs. 1, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2, 51 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 4, 55a Abs. 3, 63 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 6, 67, 68 Z 2, 74 Abs. 2, 86 Abs. 2, 87 Abs. 1 zweiter Satz, 91a erster Satz, 100 Abs. 1 zweiter Satz und 113a Abs. 2, 7 bis 12 und Abs. 14 und 113b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 13 Abs. 5 bis 7, 15, 25, des Abschnittes XV des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 88, 90 Abs. 3 letzter Satz, 95, 97 sowie der Überschrift „Abschnitt IX Buchhaltungsdienst“ und des § 99.
(7) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2002 die Aufhebung des IV. Hauptstückes samt Überschrift;
2. mit 1. Jänner 2003 Artikel 3 Z 1, die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 29 Abs. 5, 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster und letzter Satz, 53 erster Satz, 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 69 Abs. 2, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz, 76 Abs. 2, 78, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 erster Satz, 90 Abs. 3, 91, 92 Z 3, 93 Abs. 3 erster und zweiter Satz und 98 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 79 bis 85, 90 Abs. 3, 5 und 6, 96 und des Abschnittes VII des III. Hauptstückes samt Überschrift.
(8) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die genannte Bestimmung in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.
(9) Die §§ 12 Abs. 3 letzter Satz, 35 Abs. 3, 46 Abs. 4 und 63 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(10) Die §§ 6 Abs. 3, 36, 37, 46b Abs. 1, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 64a, 68 Z 1 und 113a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 sowie die Aufhebung des bisherigen § 38 Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(11) Die §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 zweiter Satz und die Z 1 bis 7, 11a Abs. 2 und 113a Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(12) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2008 § 74 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;
2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt § 74 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.
(13) § 113c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
(14) Die §§ 92 und 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15) Die §§ 64 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 3, 78, 86, 91b, 92 Z 3, 93 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt VI des III. Hauptstücks und Abschnitt VII des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 86 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 113i und § 113k mit 1. Juli 2015;
2. § 113j nach Ablauf des Monates der Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der dieser feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen gegeben sind (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 29/2017) .
Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 getroffen werden.
(17) § 91a, § 91b und § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(18) Die §§ 22 Abs. 2 zweiter Satz, 26 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 28 Abs. 2 erster Satz, 30 Abs. 1 letzter Satz, 68, 73 Abs. 1 und 3 zweiter Satz, 74 Abs. 6, 75 und 89 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962 in Kraft. Das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957, BGBl. Nr. 152, tritt mit 31. Dezember 1961 außer Kraft.
(2) Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß § 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I sind in den Fällen, in denen bis 31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage von Amts wegen zu gewähren.
(3) Rentenempfängern, die bis 31. Dezember 1961 keine Ernährungszulage bezogen haben, ist eine der im Abs. 2 bezeichneten erhöhten Versorgungsleistungen auf Antrag und mit Wirkung von dem Monat, in dem die Voraussetzungen zutreffen, frühestens vom Antragsmonat an, zu gewähren; wird der Antrag bis 30. Juni 1962 eingebracht, so ist die erhöhte Versorgungsleistung frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 an zu gewähren.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für Anträge auf Leistungen gemäß Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.
(5) Bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, gelten die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.
Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Durchführung der Bestimmung des § 52 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 305, vorgenommene Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt außer Wirksamkeit.
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung von Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen. In jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung erfolgten, ist über den Anspruch auf einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 von Amts wegen zu entscheiden. Ergeben sich durch die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung ungebührliche Rentenbezüge, so sind sie durch Aufrechnung – ohne Anwendung des § 54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – hereinzubringen.
(2) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung nach der bisherigen Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen, soweit sie das Ausmaß des gebührenden Zuschusses gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 überschreiten.
(3) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung nach der bisherigen Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen, wenn der Wegfall dieses Absetzungsbetrages zur Einstellung der betreffenden Versorgungsleistung führen würde. Ein Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt jedoch nicht.
(4) § 59 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 findet auch auf Beschädigtenrenten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Auszahlung einer Abfertigung gemäß §§ 57 und 58 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt wurden. Eine Nachzahlung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes findet jedoch nicht statt.
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung einer Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Art. I Z. 3 haben von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen- oder Waisenrente zuzuerkennen.
(3) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, auf Grund des Art. I Z. 11 bis 31. Dezember 1978 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.
(4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage haben von Amts wegen zu erfolgen. Wenn Anträge auf Zuerkennung einer Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung bis 31. Dezember 1967 eingebracht werden, ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.
(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der für die Monate November 1967 bis April 1968 gebührenden Halbjahresrente auszuzahlen.
Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Art. I Z 25 hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt VII Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.
(1) Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) § 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.
(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.
(4) Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.
(1) Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente zuzuerkennen.
(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, auf Grund des Art. I Z 1 bis 31. Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.
(1) Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.
(2) Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.
(3) Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.
(1) Bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.
(2) Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.
(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
(4) Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.
(2) Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels II dieses Bundesgesetzes.
(1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden, wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die im § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni 1990 ergebenden einmaligen Sonderzahlungen und die für diesen Zeitraum zu Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten außerordentlichen Sonderzahlungen haben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäß § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 25 des Heeresversorgungsgesetzes außer Betracht zu bleiben.
(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz mit dem 1,010fachen zu vervielfachen, wenn der Anfall oder die letzte Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. In gleicher Weise sind die im § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes angeführten Krankenversicherungsbeiträge zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.
(2) Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe, Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen für Handgepäck beigestellt worden sind, haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März 1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches auf das Kleider- und Wäschepauschale.
(3) Die Verordnung zum § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des Art. I Z 14 in Kraft gesetzt werden.
(Anm.: Abs. 4 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.
(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.
(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 letzter Satz, 13 Abs. 8, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 letzter Satz, 18 Abs. 4 zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Abs. 1 zweiter Satz, 46 Abs. 5, 46 b Abs. 2, 47 Abs. 2 letzter Satz, 56 Abs. 4 letzter Satz, 63 Abs. 2 bis 6, 74 Abs. 2 zweiter Satz und des Abschnittes VII Abs. 1 Z 5 der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen, Einkommensbeträgen und Versicherungsbeiträgen in der Kriegsopferversorgung im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 3 betrifft das Opferfürsorgegesetz)
§ 55 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003) .
(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)
(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(Anm.: Abs. 16 enthält eine Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.