§ 113f Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 113f Einmalzahlung für das Jahr 2008 — KOVG 1957
§ 113f Einmalzahlung für das Jahr 2008 — KOVG 1957
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
Inkrafttretungsdatum
21. Oktober 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40102106
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
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