§ 113g Einmalzahlung für das Jahr 2010
§ 113g Einmalzahlung für das Jahr 2010 — KOVG 1957
§ 113g Einmalzahlung für das Jahr 2010 — KOVG 1957
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2010
Inkrafttretungsdatum
14. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114169
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
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