BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 71

§ 71

(1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des § 69 bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(3) Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.

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