BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 75

§ 75

Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und der Österreichischen Gesundheitskasse werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.

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