(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
§ 68 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 68 § 68 Ausmaß des Erholungsurlaubes
…v. H. 40 Stunden, 60 v. H. 48 Stunden. Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152. Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden. (9) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit…
§ 34 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 34 § 34 Erholungsurlaub
…32 Stunden 50 v.H. 40 Stunden 60 v.H. 48 Stunden Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 . (4) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes gewährt werden. Der Urlaub darf jedoch insgesamt 240…
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