(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
Art. 5 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 5 Artikel V
…Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes. (2) Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis…
§ 7
…§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit…
§ 113a
…1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der…
§ 38
…31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit ( §§ 7, 8 ) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit…
Art. 3 § 27 BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 3 § 27 Übergangsbestimmungen
…In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern…
§ 34 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 34 § 34 Erholungsurlaub
…32 Stunden 50 v.H. 40 Stunden 60 v.H. 48 Stunden Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 . (4) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes gewährt werden. Der Urlaub darf jedoch insgesamt 240…
§ 68 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 68 § 68 Ausmaß des Erholungsurlaubes
…v. H. 40 Stunden, 60 v. H. 48 Stunden. Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152. Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden. (9) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit…
§ 35 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 35 Behinderte
…maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung , BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der…
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