(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.
(2) Als Familienangehörige gelten:
1. der Ehegatte;
2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
Art. 3 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 3 ARTIKEL III
…17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69 , BGBl. Nr. 152/1957) Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 .…
Art. 2 ARTIKEL II
…beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen. (4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.…
§ 12
…1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen ( §§ 16, 17 ) gebühren, um je € 42,30 (Anm. 1) . Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden…
§ 111
…dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft ( Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG ), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 44, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92 .…
Opferfürsorgegesetz
§ 11 Rentenfürsorge.
…oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes…
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