§ 16
§ 16 — KOVG 1957
§ 16 — KOVG 1957
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40170122
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.
(2) Als Familienangehörige gelten:
1. der Ehegatte;
2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.