BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 47

§ 47

(1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

(2) Das volle Sterbegeld beträgt 936,03 €. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden.

(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60 vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(4) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.

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