§ 113o
§ 113o — KOVG 1957
§ 113o — KOVG 1957
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
Inkrafttretungsdatum
23. Oktober 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40218031
Zuletzt nach Updates gesucht am
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.
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