BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 113o

§ 113o

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.

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