§ 78 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 78
…§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung ( § 4 ) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen ( § 6 ) entscheidet das Bundesamt für…
Art. 3 Artikel III
…1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99 und 100 , BGBl. Nr. 152…
§ 54
…Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde ( § 78 ) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69…
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