KOVG 1957
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Behörden.
§ 78
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Die "Neubezeichnung" einer Dienstbeschädigung im Spruch eines Bescheides ist keine notwendige Folge der Änderung des § 78 KOVG 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1961 oder des Art II Abs 5 des zit. Bundesgesetzes, hängt vielmehr eng mit den einzelnen Tatbeständen in den…
Rückverweise