§ 78
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 78 — KOVG 1957
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
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