Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
§ 53 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 53
…§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches…
Art. 3 Artikel III
…Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94…
Art. 2 Artikel II
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.…
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