(1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt
1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.
§ 32 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 32
…§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung…
Art. 7 Artikel VII
… 2 bis 6, 74 Abs. 2 zweiter Satz und des Abschnittes VII Abs. 1 Z 5 der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen, Einkommensbeträgen und Versicherungsbeiträgen in der Kriegsopferversorgung im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen. (Anm.: Abs. …
Art. 2 Artikel II.
…zu gewähren. (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für Anträge auf Leistungen gemäß Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I. (5) Bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz …
Art. 3 Artikel III
…1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt VII Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.…
Opferfürsorgegesetz
§ 2 Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.
…32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 3 Anmeldung und Verfahren.
…aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013) (2) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung ( § 32 KOVG 1957 ) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag…
§ 5 VOG · VOG · Verbrechensopfergesetz
§ 5 Orthopädische Versorgung
…orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden. (2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, zu gewähren. (3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm…
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