(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je € 42,30 (Anm. 1) . Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(3) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 42,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 43,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 44,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 45,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 46,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 48,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 49,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 52,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 57,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 60,40 €)
Rückverweise
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 12
(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt. (2) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Re…
§ 113i
…Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist…
Art. 5 Artikel V
…1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus…
§ 23
…Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 zu leisten. (2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und…