BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957§ 12

§ 12

(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je € 42,30 (Anm. 1) . Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.

(3) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 42,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 43,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 44,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 45,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 46,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 48,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 49,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 52,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 57,70 €)

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