KOVG 1957
Rückverweise
(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je € 42,30 (Anm. 1). Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(3) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 42,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 43,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 45,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 46,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 48,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 49,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 52,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 57,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 60,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 62,00 €)
Art. 3 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 3 ARTIKEL III
…17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69 , BGBl. Nr. 152/1957) Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 .…
§ 63 ABSCHNITT XVIIa
…Einkommensbeträgen § 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären. (2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12…
Art. 2 ARTIKEL II
…beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen. (4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.…
Art. 2 Artikel II
…jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 , BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.…
Opferfürsorgegesetz
Art. 5 Artikel V
…BGBl. Nr. 285/1990, zu den §§ 11 und 11a, BGBl. Nr. 183/1947) (1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 , dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus…