§ 62
§ 62 — KOVG 1957
§ 62 — KOVG 1957
Anmerkung
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1967
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12094356
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
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