BundesrechtBundesgesetzeKriegsopferversorgungsgesetz 1957I. HAUPTSTÜCK. Versorgung.ABSCHNITT XIX. Zusammentreffen von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze mit Ansprüchen nach anderen Gesetzen.§ 65

§ 65

In Kraft seit 12. Juli 1957
Up-to-date